Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermieteten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 EUR.
Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen:
Selbstbeteiligung: 650 DM,
Haftungsreduzierung auf 650 DM,
Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. Selbstbeteiligung. ... Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.
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