I. Wegen eines Reitunfalls am 29. Juni 2003 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Pferdehalterin ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden ersetzen muss, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Kläger ritt am Ende einer aus insgesamt 8 Reitern bestehenden Gruppe. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte mit ihrem Pferd "Laila". Laila keilte nach hinten aus und verletzte den Kläger am rechten Unterschenkel.
Ihre 15%-ige Einstandspflicht hat die Beklagte anerkannt. Insoweit ist ein (Teil-) Anerkenntnisurteil ergangen. Auch im Übrigen hat das Landgericht nach Befragung von Zeugen der Klage durch das nunmehr angefochten Schlussurteil stattgegeben. Die Beklagte hafte nach § 833 BGB. Der Mitverschuldenseinwand greife nicht, weil dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass Laila zum Auskeilen neige. Der Kläger habe die Regeln des Reitsports hinreichend beachtet.
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