OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1994
18 U 175/93
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1995, 2
OLGR-Düsseldorf 1995, 6
OLGReport-Düsseldorf 1995, 6
VersR 1995, 960
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 378/92

Haftung bei Sicherung einer Ölspur auf einer Landesstraße

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 18 U 175/93

DRsp Nr. 1995/4506

Haftung bei Sicherung einer Ölspur auf einer Landesstraße

»Läßt die Polizei eine Ölspur von der städtischen Feuerwehr, später von Bediensteten des städtischen Bauhofes absichern und nehmen diese die Absicherung in eigener Verantwortung (in Abwesenheit der Polizei) vor, dann ist für Ausführungsfehler die Stadt verantwortlich, auch wenn sie für die fragliche Straßenstelle (Landstraße) nicht unterhaltungspflichtig ist (Übernahme der Verantwortungsverteilung aus § 7 Abs. 2 VwVfG).«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 6. Juni 1992 (Pfingstsamstag) um 21.55 Uhr einen Motorradunfall auf der im Gebiet der beklagten Stadt gelegenen M. Straße (in Höhe der Firma D. & C.). Er verlangt deshalb von der beklagten Stadt Schadensersatz.

Die M. Straße ist Teil der Landesstraße L 357, für welche der Landschaftsverband Rheinland (Streithelfer des Klägers) Träger der Straßenbaulast ist. Im Bereich der Unfallstelle begrenzt die M. Straße die Ortslage der beklagten Stadt nach Süden. Eine förmliche Festsetzung der Straße in diesem Bereich als Ortsdurchfahrt (Festsetzung gemäß § 5 Abs. 2 NW) ist nicht erfolgt. Zu dem Problem der Beseitigung von Ölspuren auf der Straße richtete der Landschaftsverband unter dem 18. Juli 1989 ein Rundschreiben u.a. an die beklagte Stadt. Dieses lautet auszugsweise wie folgt: