I. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Am.10.2003 gegen 22.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Fiat P. (amtl. Kennz.:) die Straße "" in S. in Richtung Kreisel >Brücken-Bezeichnung<. Zur selben Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Peugeot V. (amtl. Kennz.:) dieselbe Straße in derselben Richtung. Im Bereich der nach rechts abbiegenden >Straße< kollidierten die beiden Fahrzeuge, wodurch sie beschädigt wurden (Bl. 3 d. A.).
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