I.
Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die dem Kläger entstandenen Schäden in der in der Berufungsinstanz noch streitigen Höhe von 6.102,09 aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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