(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.998,25 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von der Auslagen und Gebührenforderung in Höhe von 274,10 EUR verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 105 f. d. A.).
1. Mit dem Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Klägerin gemieteten Pkw den Verkehrsunfall am 22. Januar 2005 gegen 14:50 Uhr in D. auf der Straße "S." grob fahrlässig verursacht hat, weil er unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage in den Kreuzungsbereich zur D. Straße eingefahren ist und dadurch die Kollision mit dem Pkw des Beteiligten H. verschuldet hat. Die Klägerin kann sich deshalb auf § 11 ihrer Mietvertragsbedingungen, d. h. den Wegfall der Haftungsreduzierung, berufen (vgl. Bl. 32 d. A.).
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