Gründe:
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, der Kläger könne von der Beklagten keine Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung verlangen, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 61 VVG).