I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche der Klägerin verneint. Dem schließt sich der Senat unter teilweiser Bezugnahme auf die ausführlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis an.
Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu tragen.
Ergänzend ist auszuführen:
Einer Beweiserhebung durch Einvernahme der klägerseits angebotenen Zeugen sowie durch Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte und bedarf es nicht.
In Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen im Rahmen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, bei denen ein zum Räum- und Streudienst Pflichtiger seinen Aufgaben durch behaupteten mangelhaften Winterdienst nur ungenügend nachkommt und es infolge deswegen bestehender Glätte zu Unfällen kommt, spielt dieser Aspekt vorliegend keine Rolle.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|