OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.04.2024
3 L 64/24
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 356/2024
ZAP 2024, 613
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 05.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 156/23

Gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen eines regelmäßigen Cannabiskonsums aufgrund von Zeugenaussagen; Anforderungen an die Überzeugungsbildung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 3 L 64/24

DRsp Nr. 2024/6781

Gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen eines regelmäßigen Cannabiskonsums aufgrund von Zeugenaussagen; Anforderungen an die Überzeugungsbildung

Dem Verwaltungsgericht ist es nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Es gibt keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 5. Februar 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.172,63 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.