BGH - Urteil vom 14.05.2024
XI ZR 327/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; Januar 2018 § 675p Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 12.;
Fundstellen:
DB 2024, 1540
ZIP 2024, 1453
BB 2024, 1473
WM 2024, 1160
ZAP EN-Nr. 370/2024
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 188/21
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 306/21

Geltung der Grundsätze der Drittschadensliquidation im bargeldlosen Zahlungsverkehr; Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags zur Erteilung eines Hinweises wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers gegenüber seiner Zwischenbank bei objektiver Evidenz der Gefährdung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr; Geltung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltensauch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr; Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation

BGH, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen XI ZR 327/22

DRsp Nr. 2024/7987

Geltung der Grundsätze der Drittschadensliquidation im bargeldlosen Zahlungsverkehr; Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags zur Erteilung eines Hinweises wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers gegenüber seiner Zwischenbank bei objektiver Evidenz der Gefährdung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr; Geltung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr; Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation

a) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281). b) Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist.