Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände
BGH, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen IV ZR 99/93
DRsp Nr. 1996/3858
Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände
Für die Frage, ob es sich bei verschwiegenen Umständen um gefahrerhebliche und mithin anzeigepflichtige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 3 VVG gehandelt hat, kommt es auf die Kenntnis des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht darauf, ob sich die dem Antragsteller bekannten Umstände im nachhinein (hier: durch ein prozessual eingeholtes Sachverständigengutachten) als geringfügig herausgestellt haben.