I.
Das Amtsgericht Chemnitz hat in der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt; von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es abgesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie einer sofortigen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, sowohl den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als auch die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg; sie sind jeweils nicht statthaft.
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