1. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das verhängte Fahrverbot entfällt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Rechtsmittelverfahren trägt die Staatskasse die Hälfte.
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