Gemäß Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2002 und Annahme der Beklagten vom 4. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug "M. ". Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten (im folgenden ALB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
"§ 7 Gefahrtragung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes des Fahrzeuges trägt der Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den Leasingnehmer weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Leasingvertrages.
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