OLG Köln - Urteil vom 13.02.1994
12 U 206/93
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG §§ 7, 18 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)429a
ZfS 1994, 284
r+s 1994, 212

Fingierter Schaden; Versicherungsschutz

OLG Köln, Urteil vom 13.02.1994 - Aktenzeichen 12 U 206/93

DRsp Nr. 1995/3826

Fingierter Schaden; Versicherungsschutz

Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, daß der Unfall verabredet gewesen ist. Beweisanzeichen für eine Unfallverabredung können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlaß der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönlichen Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände.

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG §§ 7, 18 ;

Hinweise:

Zur Feststellung der Unfallverabredung im Wege des Indizienbeweises s. auch Lemcke, r+s 1993, 121, 123 und die Checkliste S. 125; s.a. Birkner "Der manipulierte Verkehrsunfall" ZfS 1994, 113 ff

Fundstellen
DRsp I(145)429a
ZfS 1994, 284
r+s 1994, 212