OLG Bamberg - Urteil vom 02.03.2005
3 U 129/04
Normen:
BGB § 323 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 476 ; StVZO § 19 Abs. 2, 4 ; StVZO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 619
OLGReport-Bamberg 2005, 265
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 424/03

Fehlende Zulässigkeitsbestätigung für Änderungen an einem Fahrzeug als Rücktrittsgrund

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 3 U 129/04

DRsp Nr. 2005/4690

Fehlende Zulässigkeitsbestätigung für Änderungen an einem Fahrzeug als Rücktrittsgrund

Überlässt der Verkäufer eines tiefer gelegten und außerhalb der Norm bereiften Wagen die dafür erforderliche Bestätigung über die Zulässigkeit gem. § 19 StVZO dem Käufer trotz gesetzter Frist zur Nacherfüllung nicht, so kann dieser Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und gezogener Nutzungen vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 476 ; StVZO § 19 Abs. 2, 4 ; StVZO § 19 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht unter Anwendung der seit 01.01.2002 geltenden Vorschriften des BGB (Art. 229 § 5 EGBGB) zur Rückabwicklung des am 23.04.2003 geschlossenen Kaufvertrages verurteilt.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.