Die Klägerin zu 2) ist Versicherungsnehmerin eines mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags, dem die AUB 61 zugrundeliegen. Versicherte Person ist der Kläger zu 1), der Ehemann der Klägerin zu 2). In § 16 (1) AUB 61 ist bestimmt:
"Der Versicherungsnehmer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten auch verantwortlich, wenn die Versicherung gegen Unfälle genommen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). Im Falle der Fremdversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu."
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