BayObLG - Beschluss vom 29.02.2024
202 ObOWi 140/24
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 354/2024
ZAP 2024, 612
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 09.10.2023

Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsverstoßes

BayObLG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 202 ObOWi 140/24

DRsp Nr. 2024/6819

Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsverstoßes

1. Die nachträgliche Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids stellt eine teilweise Einspruchsrücknahme dar, für deren Wirksamkeit die Verteidigung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, die auch dann erforderlich ist, wenn dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war. Jedoch kann sich die ausdrückliche Ermächtigung aus der in der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Befugnis, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten ergeben, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt worden war. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt wurde (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23 bei juris = DAR 2024, 168 = ZfSch 2024, 229 = BeckRS 2023, 39011 m.w.N.).