I.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2005 gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 185,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 350,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist von Beruf Taxifahrer, hat Ehefrau und ein Kind zu unterhalten und ist deshalb auf die Fahrerlaubnis existenziell angewiesen.
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