I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Februar 2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro verurteilt worden. Ferner ist ihm für die Dauer von 2 Monaten untersagt worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht worden, in der Sache selbst muss es jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos bleiben.
Das Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:
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