I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Der Rechtsfolgenausspruch ist allerdings aus Rechtsgründen derzeit zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
"Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hagen trete ich bei und bemerke ergänzend:
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