I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2006 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 24 StVG i.V.m. den §§ 3, 41, 49 StVO zu einer Geldbuße von 160,- EUR verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 31.05.2005 gegen 11.44 Uhr mit dem auf den Namen seiner Firma zugelassenen PKW BMW auf der BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 28 km/h. Der Messstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus.
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