I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 200,- EUR festgesetzt.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der geständige Betroffene, gegen den - unter anderem - durch Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 24. März 2004, rechtskräftig seit dem 14. April 2004, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h außerorts eine Geldbuße von 60,- EUR verhängt worden ist, am 12.April 2005 erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts begangen.
Von der Verhängung des Regelfahrverbots gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht mit folgender Begründung abgesehen:
"Wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung nur 2 Tage später erfolgt oder im Jahr zuvor der Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund nicht erst am 14. April, sondern am 12. April rechtskräftig geworden, wäre die Grundlage für ein Fahrverbot jetzt schon wegen Verstreichens der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV obsolet geworden."
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