Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2015 wird verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes nach den §§ 37 Abs. 2 [Nr. 1 Satz 7], 49 [Abs. 3 Nr. 2] StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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