Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit dieser sich nicht gegen das in Ziff. III der Entziehungsverfügung der Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin vom 12.6.1995 ausgesprochene Gebot, den schweizerischen Führerschein abzuliefern, richtet. Der Senat macht sich die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen und nimmt auf sie Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|