1. Auch durch den Beschluss des EuGH vom 06.04.2006 (Rs C-227/05 -, Halbritter, ZfS 2006, 416) ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit die Mitgliedstaaten unter Berufung auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Anerkennung einer Fahrerlaubnis ablehnen können, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einer im Inland erfolgten Entziehung neu erteilt worden ist.2. Hat der Betroffene die Fahrerlaubnis im EU-Ausland durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben und damit die an sich maßgeblichen nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung umgangen, kann ihm dieser Umstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - auch wegen des Fehlens eines gemeinschaftsweiten Registers - nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem anderen Mitgliedstaat wesentliche Umstände der zuvor erfolgen Entziehung der Fahrerlaubnis unbekannt waren, und zweifelhaft ist, ob die Überprüfung der Fahreignung im anderen Mitgliedstaat vor der Erteilung der Fahrerlaubnis den Gefahren gerecht geworden ist, die zumindest ursprünglich vom Betroffenen für den Straßenverkehr ausgegangen sind.