»Im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungstätigkeit haben die Ordnungswidrigkeitenbehörden nach ständiger Rechtsprechung dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Foto vom Fahrer vorliegt, dieses den Fahrer erkennen lässt, im Verlauf des gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens dann aber nicht mehr als hinreichend aussagekräftig erachtet wird.«