Fahreignungsregister

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Gesetzliche Regelung

Das Fahreignungsregister ist in Abschnitt IV des StVG geregelt (§§ 28 - 65 StVG), es ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg angesiedelt, § 28 Abs. 1 StVG. Für die Praxis relevant sind insbesondere §§ 28, 28a, 28b StVG für die Eintragungen, § 29 StVG für die Tilgung dieser Eintragungen. Sinn und Zweck des Verkehrszentralregisters ist in § 28 Abs. 2 StVG geregelt. Seit dem 01.05.2014 werden, vereinfacht gesprochen, nur noch gefährdende Verkehrsverstöße eingetragen. Rein formale Verstöße, die keine Auswirkung auf die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen.

Löschung/Ablaufhemmung

Zum 01.05.2014 wurden alle Delikte gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eintragungsfähig waren. Die Löschung erfolgte automatisch.

Für die Tilgungsfristen ist zu unterscheiden:

Für die noch vorhandenen alten Eintragungen gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 verursachen dabei nach wie vor eine Tilgungshemmung für andere Delikte.

Danach hindert die Eintragung einer neuen Ordnungswidrigkeit die Löschung bereits eingetragener, noch nicht löschungsreifer Daten. Die Eintragung einer Straftat hindert die Löschung noch nicht löschungsreifer Straf- und Ordungswidrigkeiteneinträge. Unabhängig von dieser Regelung wird eine OWi nach maximal fünf Jahren (absolute Tilgungsfrist) gelöscht mit Ausnahme von Eintragungen aufgrund des § 24a .