Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Privatgutachten eines Sachverständigen für Unfallanalysen und Schadensaufklärung war zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Senatsrechtsprechung kann es für eine Haftpflichtversicherung schon vor Beginn eines Rechtsstreits ausnahmsweise erforderlich werden, sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie den nicht ganz von der Hand zu weisenden Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges in Form eines gestellten Unfalls hat.
Dazu hat sie in der Klageerwiderung durchaus plausibel vorgetragen.
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