VGH Bayern - Beschluss vom 15.01.2019
11 CS 18.2382
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 18.3366

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln (hier: Kokain); Nachweis des Drogenkonsums durch eine Haarprobe

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2382

DRsp Nr. 2019/3502

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln (hier: Kokain); Nachweis des Drogenkonsums durch eine Haarprobe

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes führt mit Ausnahme des Konsums von Cannabis ohne weiteres dazu, dass der Betroffene als fahrungeeignet gilt. Weder muss eine Drogenabhängigkeit vorliegen noch ist Voraussetzung, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss erfolgt ist oder die Begehung einer Verkehrsstraftat vorliegt. Auch auf die Trennungsbereitschaft kommt es im Fall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht an.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.