VGH Bayern - Beschluss vom 11.02.2019
11 CS 18.1808
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 3; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 18.1276

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr (hier: Besitz von sog. harter Drogen); Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung i.R.d. Frist

VGH Bayern, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.1808

DRsp Nr. 2019/4119

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr (hier: Besitz von sog. harter Drogen); Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung i.R.d. Frist

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 3; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und der Verpflichtung zur Vorlage seines nationalen sowie seines internationalen Führerscheins.