VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2023
11 C 23.363
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 22.661

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachweislich zweimaliger Verkehrsteilnahme unter der Wirkung von Cannabis; Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 11 C 23.363

DRsp Nr. 2024/8982

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachweislich zweimaliger Verkehrsteilnahme unter der Wirkung von Cannabis; Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entziehung der ihm am 28. Oktober 1993 und 29. Dezember 1994 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 3 (alt) gerichtete Klage.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 16. März 2019 um 20:30 Uhr stellte die Polizei starken Marihuanageruch im Fahrzeug des Klägers fest. Die ihm entnommene Blutprobe enthielt 37 µg/l THC, 13 µg/l 11-Hydroxy-THC und 305 µg/l THC-Carbonsäure. Nach dem ärztlichen Befundbericht vom 3. April 2019 stand der Kläger zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis/THC. Mit Bußgeldbescheid vom 1. Juli 2019 wurde ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt.