VGH Bayern - Endurteil vom 15.02.2019
11 BV 18.2403
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.515

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Vorliegens einer Krankheit (hier: Diabetes); Vorliegen eiines HbA1c-Wertes von über acht Prozent; Ausschluss der Fahreignung aufgrund geringfügiger Überschreitung des Zielkorridors von 6,5 bis 7,5 Prozent

VGH Bayern, Endurteil vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 11 BV 18.2403

DRsp Nr. 2019/3658

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Vorliegens einer Krankheit (hier: Diabetes); Vorliegen eiines HbA1c-Wertes von über acht Prozent; Ausschluss der Fahreignung aufgrund geringfügiger Überschreitung des Zielkorridors von 6,5 bis 7,5 Prozent

1. Ein Amtshaftungsprozess ist offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet. Ein Verschulden liegt dabei in der Regel nicht vor, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat. Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt.2. Würde man schon bei einfachen Rechtsfehlern davon ausgehen, dass eine gerichtliche Kollegialentscheidungen das Verschulden nicht entfallen lässt, dann wäre die sog. „Kollegialgerichtsrichtlinie“ nur sehr selten anwendbar. Sie gilt aber nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung falsch ausgelegt hat.