VGH Bayern - Urteil vom 24.04.2024
11 BV 23.1631
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 21.1601

Entziehung der Fahrerlaubnis als Gegenstand des Berufungsverfahrens; Anordnung des Landratsamts zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (hier: Fahren mit dem Fahrrad)

VGH Bayern, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 11 BV 23.1631

DRsp Nr. 2024/8622

Entziehung der Fahrerlaubnis als Gegenstand des Berufungsverfahrens; Anordnung des Landratsamts zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (hier: Fahren mit dem Fahrrad)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2023 (AN 10 K 21.1601) wird abgeändert, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Entziehung der Fahrerlaubnis.