OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2019
20 U 37/18
Normen:
VVG § 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 1278
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 130/17

Eintrittspflicht einer Auslandsreise-Krankenversicherung für die Kosten des Rücktransports mit Charterflugzeug

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 20 U 37/18

DRsp Nr. 2019/8871

Eintrittspflicht einer Auslandsreise-Krankenversicherung für die Kosten des Rücktransports mit Charterflugzeug

Ein Charterflugzeug zur Rückführung eines Schwerverletzten ist medizinisch notwendig im Sinne der Vertragsbedingungen, wenn aus Sicht des Versicherungsnehmers keine andere Transportmöglichkeit bestand. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er schwerverletzt im Krankenhaus in Rumänien lag und kaum zu überwindende Sprachbarrieren bestanden. In dieser Situation ist der Versicherungsnehmer nicht gehalten, zu recherchieren, ob über die Landesgrenzen hinaus in größerer Entfernung Flughäfen existieren, die Flüge mit einem Liegendtransport per ... anbieten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. Februar 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung restlicher Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland mit einem Charterflugzeug. Sie unterhält seit 1994 bei der Beklagten eine Auslandsreise - Krankenversicherung.