Der Kläger, von Beruf Kraftfahrer und bis November 2003 im Besitz einer Fahrerlaubnis auch für Lastkraftwagen, nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 18. Juni 1999 genommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch, in der er als Lebenspartner der Versicherungsnehmerin gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) mitversichert ist.
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