OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2023
20 U 196/22
Normen:
VVG § 6 V;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.05.2022

Eintritt des Versicherungsfalls und Anspruch auf Versicherungsleistungen; Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 20 U 196/22

DRsp Nr. 2024/7323

Eintritt des Versicherungsfalls und Anspruch auf Versicherungsleistungen; Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags

1. Die Willenserklärung eines Versicherers, der das Risiko Leitungswasserschaden nicht übernehmen will, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Entscheidend dafür, ob eine Abweichung nach dem § 5 Abs. 1 VVG vorliegt, ist der Inhalt des Antrags in seiner letzten Fassung. 2. Es besteht kein Schadensersatzanspruch nach dem § 6 Abs. 5 VVG, wenn für den Versicherer nicht erkennbar ist, dass die Versicherungsnehmer bei der Abgabe des Antrags von einem automatisch einsetzenden Versicherungsschutz auch des Risikos Leitungswasser nach der Beendigung des Leerstands ausgehen.

Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

VVG § 6 V;

Gründe