OLG Köln - Urteil vom 25.02.1998
5 U 157/97
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; ZPO §§ 286, 412 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 388
OLGReport-Köln 1998, 241
VersR 1998, 1511
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 51/96

Eingliedern einer Prothese bei fortgeschrittenem Knochenabbau des Kiefers

OLG Köln, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 5 U 157/97

DRsp Nr. 1998/19622

Eingliedern einer Prothese bei fortgeschrittenem Knochenabbau des Kiefers

»1. Das Eingliedern einer Prothese ist grob fehlerhaft, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenen Knochenabbaus des Kiefers keinen genügenden Halt bieten.2. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des beklagten Zahnarztes, der erstinstanzlich hinzugezogene Gutachter habe von ihm - dem Beklagten - gefertigte Röntgenbilder unrichtig befundet, gibt dem Berufungsgericht keine Veranlassung, eine erneute Begutachtung zu veranlassen.3. 25.000,00 DM Schmerzensgeld für behandlungsfehlerbedingtem Kieferknochenschwund und darauf beruhender irreversibler Protheseninstabilität mit dadurch ausgelösten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; ZPO §§ 286, 412 ;

Tatbestand: