OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1994
18 U 154/93
Normen:
SVS/RVS § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 737
transpR 1995, 167
VersR 1996, 218
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 137/92

Durchschrift eines Spediteurübergabescheins ist nicht geeignet, den Nachweis der Annahme des Guts zum Transport zu führen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 18 U 154/93

DRsp Nr. 1995/4500

Durchschrift eines Spediteurübergabescheins ist nicht geeignet, den Nachweis der Annahme des Guts zum Transport zu führen

»Die Durchschrift eines Spediteurübergabescheins ist nicht geeignet den Nachweis der Annahme des Guts zum Transport zu führen.«

Normenkette:

SVS/RVS § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger kann die Beklagte nicht gemäß § 3 SVS/RVS auf Schadensersatz für den Verlust einer angeblichen Sendung Damen-T-Shirts vom 7. Januar 1991 in Anspruch nehmen.

Die Beklagte hat als SVS/RVS-Versicherer der Spedition U-Transport GmbH & Co. oHG (im folgenden Fa. UT) - nur - die Güterschäden zu ersetzen, für die ihre Versicherungsnehmerin gegenüber dem Kläger einzustehen hat. Daran fehlt es hier.

Die Fa. UT haftet dem Kläger nicht als Spediteur oder Frachtführer für den Verlust der streitigen Sendung, weil nicht festgestellt werden kann, daß dieser Verlust zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als sich die Kartons in der Obhut der Versicherungsnehmerin der Beklagten befanden. Es steht nämlich nicht fest, daß die Sendung mit T-Shirts dem Fahrer der von der Fa. UT eingesetzten Fa. R zur Beförderung übergeben worden ist.