Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger kann die Beklagte nicht gemäß § 3 SVS/RVS auf Schadensersatz für den Verlust einer angeblichen Sendung Damen-T-Shirts vom 7. Januar 1991 in Anspruch nehmen.
Die Beklagte hat als SVS/RVS-Versicherer der Spedition U-Transport GmbH & Co. oHG (im folgenden Fa. UT) - nur - die Güterschäden zu ersetzen, für die ihre Versicherungsnehmerin gegenüber dem Kläger einzustehen hat. Daran fehlt es hier.
Die Fa. UT haftet dem Kläger nicht als Spediteur oder Frachtführer für den Verlust der streitigen Sendung, weil nicht festgestellt werden kann, daß dieser Verlust zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als sich die Kartons in der Obhut der Versicherungsnehmerin der Beklagten befanden. Es steht nämlich nicht fest, daß die Sendung mit T-Shirts dem Fahrer der von der Fa. UT eingesetzten Fa. R zur Beförderung übergeben worden ist.
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