Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 07.07.2006 Folgendes ausgeführt:
"Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst Folgendes auszuführen:
Die Zulässigkeit der sofortige Beschwerde richtet sich nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO,
Im vorliegenden Fall sind die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten gem. § 464 b StPO mit Beschluss vom 15.11.2005 i.H.v. 162,40 EUR festgesetzt worden. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht die Sache ohne Abhilfeentscheidung an das hiesige Oberlandesgericht abgegeben. Der erkennende Senat bat sodann das Gericht erster Instanz um Entscheidung gem. § 55, 56 RVG (Bl. 185).
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