OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2018
16 B 1465/17
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 53; FeV Anl. 4 Nr. 8.1;
Fundstellen:
NZV 2019, 158
VRS 2018, 53
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2938/17

Darlegen des Angewiesenseins auf die ständige Benutzbarkeit eines Kfz für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis; Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i.R.e. Trunkenheitsfahrt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 16 B 1465/17

DRsp Nr. 2018/2120

Darlegen des Angewiesenseins auf die ständige Benutzbarkeit eines Kfz für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis; Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i.R.e. Trunkenheitsfahrt

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 53; FeV Anl. 4 Nr. 8.1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Berichterstatter führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.