"... Das Recht des Kl. auf Wandelung des Kaufvertrages .. hängt wegen des im übrigen durchgreifenden Gewährleistungsausschlusses davon ab, ob dem Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft fhelte (Senatsurteil BGHZ 50, 200; 57, 292, 298; WM 1975, 895, 897). Das BerGer. hat sich bei der Beantwortung dieser Frage die Erwägungen zu eigen gemacht, die das Urteil des erk. Senats WM 1982, 1382 [hier: I (130) 216 b] tragen. An diesen Grundsätzen wird festgehalten.
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