BGH - Urteil vom 04.06.2024
VI ZR 108/23
Normen:
BGB § 630c; BGB § 630h; BGB § 630f; BGB § 823 Aa; SGB V § 39 Abs. 1a; SGB V § 115a;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 539/20
OLG Oldenburg, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 45/22

BGH - Urteil vom 04.06.2024 (VI ZR 108/23) - DRsp Nr. 2024/9495

BGH, Urteil vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VI ZR 108/23

DRsp Nr. 2024/9495

a) In § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr nach einem einfachen Befunderhebungsfehler kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort. b) Die in § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Beweislastumkehr setzt einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsicherungsfehler voraus. Sie kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn der Behandlungsfehler in einem Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information liegt. c) Für die Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Information ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens liegt. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zur berücksichtigen. d) Zur Verpflichtung des Krankenhausträgers und der den Patienten im Krankenhaus behandelnden Ärzte, für eine sachgerechte Nachbehandlung des Patienten nach der Entlassung aus stationärer Behandlung zu sorgen (hier: Veranlassung der für die Erhaltung der Sehkraft eines Frühgeborenen elementaren augenärztlichen Untersuchung).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 630c;