BGH - Beschluß vom 13.01.2000
4 StR 598/99
Fundstellen:
DAR 2000, 222
NZV 2000, 213
VRS 98, 349
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

BGH - Beschluß vom 13.01.2000 (4 StR 598/99) - DRsp Nr. 2000/1051

BGH, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 4 StR 598/99

DRsp Nr. 2000/1051

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen stieß der stark alkoholisierte Angeklagte (BAK über 2 %) mit dem von ihm ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund geführten Pkw der Mutter des Geschädigten N. gegen die Außenmauer eines massiv gebauten Abstellraumes, wobei er hätte erkennen können und müssen, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dem Abstellraum und den darin gelagerten Gegenständen "drohte" dadurch "bedeutender Sachschaden"; an dem Fahrzeug entstand "wirtschaftlicher Totalschaden" (UA 19/20).