Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen und das Verfahren beanstanden, haben nur teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin sieht, daß das Landgericht den Zeugen T. nicht vernommen hat, ist seine Rüge unzulässig, weil er keine Umstände mitteilt, aufgrund derer sich die Vernehmung des Zeugen aufgedrängt hätte.
Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig und im übrigen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 1993 zutreffend dargelegt hat.
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