VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2019
11 C 18.2162
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.816

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, C1E, CE und T; Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.2162

DRsp Nr. 2019/6423

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, C1E, CE und T; Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der dem Kläger am 9. April, 31. August und 2. Dezember 2009 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, C1E, CE und T.

Mit seit 7. Januar 2006 rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht A. den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und verhängte eine Sperrfrist von zehn Monaten, da er am 13. November 2005 ein Kraftfahrzeug (Sattelschlepper mit Anhänger) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille geführt hatte.