Beweislastverteilung bei der Rückforderung des Versicherers für Entschädigungsleistungen - Beweislast; Unfall vorgetäuscht; Bumser
OLG Köln, Urteil vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 19 U 168/93
DRsp Nr. 1995/3827
Beweislastverteilung bei der Rückforderung des Versicherers für Entschädigungsleistungen - Beweislast; Unfall vorgetäuscht; Bumser
»1. Für einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. BGB und aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 263StGB kann sich der Versicherer nicht auf die zu seinen Gunsten bestehenden Beweiserleichterungen berufen, die ihm im Aktivprozeß gegen den Versicherungsnehmer den Nachweis einer Absprache der Beteiligten erleichtert, weil unter Umständen eine Häufung von Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation ausreichen kann. Der Versicherer trägt in diesem Fall die volle Beweislast für das vorliegen eines vorgetäuschten Unfalles.2. Der volle Beweis für das Vorliegen eines vorgetäuschten Unfalles kann bei einer Häufung von Beweisanzeichen und Zusammentreffen einer großen Zahl von Auffälligkeiten gemäß § 286ZPO als geführt angesehen werden.«