OVG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2005
2 EO 1087/03
Normen:
FeV § 4 Abs. 2 ; FeV § 22 Abs. 3 ; FeV § 22 Abs. 4 ; FeV § 47 Abs. 1 ; StVG § 2 Abs. 1 ; ThürVwVfG § 48 Abs. 1 ; ThürVwVfG § 52 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 879
NZV 2006, 224
VRS 109, 314
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 2574/03

Beweislast bei Rücknahme einer möglicherweise unrichtigen Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis; Erteilung; Beschränkung; Führerschein; Aushändigung; Rücknahme; Beweislast; Nichterweislichkeit; Urkunde; Ersatzführerschein; Regelungsinhalt; Verwaltungsakt

OVG Thüringen, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 EO 1087/03

DRsp Nr. 2008/1633

Beweislast bei Rücknahme einer möglicherweise unrichtigen Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis; Erteilung; Beschränkung; Führerschein; Aushändigung; Rücknahme; Beweislast; Nichterweislichkeit; Urkunde; Ersatzführerschein; Regelungsinhalt; Verwaltungsakt

»1. Will die Behörde eine nach der Eintragung im Führerschein unbeschränkt erteilte Fahrerlaubnis zurücknehmen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass nur eine mit Auflagen bzw. Einschränkungen versehene Fahrerlaubnis erteilt wurde. 2. Durch die Aushändigung eines fehlerhaft ohne Einschränkungen ausgestellten Ersatzführerscheins wird grundsätzlich keine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt.«

Normenkette:

FeV § 4 Abs. 2 ; FeV § 22 Abs. 3 ; FeV § 22 Abs. 4 ; FeV § 47 Abs. 1 ; StVG § 2 Abs. 1 ; ThürVwVfG § 48 Abs. 1 ; ThürVwVfG § 52 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme der dem Antragsteller ausweislich seines Führerscheins erteilten Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller erwarb am 13. April 1971 eine durch den damaligen Landkreis Köln erteilte Fahrerlaubnis. Der nunmehr in seinem Besitz befindliche, am 14. April 1987 als Ersatz von der Stadt Mainz ausgestellte Führerschein weist aus, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt. Beschränkungen benennt der Führerschein nicht.