I.
Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme der dem Antragsteller ausweislich seines Führerscheins erteilten Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller erwarb am 13. April 1971 eine durch den damaligen Landkreis Köln erteilte Fahrerlaubnis. Der nunmehr in seinem Besitz befindliche, am 14. April 1987 als Ersatz von der Stadt Mainz ausgestellte Führerschein weist aus, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt. Beschränkungen benennt der Führerschein nicht.
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