VG Leipzig, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1631/15
Beurteilung der Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht; Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege; Duldung der Änderung der Kreuzungsanlage; Erstreckung der Duldungspflicht auf den erforderlichen Duldungsbereich zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses; Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme
OVG Sachsen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 3 A 432/17
DRsp Nr. 2018/1955
Beurteilung der Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht; Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege; Duldung der Änderung der Kreuzungsanlage; Erstreckung der Duldungspflicht auf den erforderlichen Duldungsbereich zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses; Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme
1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar.2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich).
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