I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 25.07.2005.
Die Antragstellerin ist seit Juli 2005 Halterin des streitgegenständlichen Nissan D
22 , eines Pick-up-Fahrzeugs mit Doppelkabine, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX . Aus Fahrzeugbrief und -schein ergeben sich die verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Lkw offener Kasten", verbunden mit der (Lkw-)Schadstoffschlüsselnummer 53 (Ziffer 1, Stellen 5 und 6), und u.a. folgende weitere Daten: Erstzulassung 06.04.2001, Dieselmotor, Hubraum 2494 cm, zulässiges Gesamtgewicht 2850 kg, 5 Sitzplätze.
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